Strafrechtliche Fragen der Gegenwart, Bd. 13
Das unechte Unterlassungsdelikt gilt seit langem als das "dunkelste Kapitel" in der Dogmatik des Allgemeinen Teils des StGB. Gesetzlicher Anhaltspunkt der Strafbarkeit ist allein, dass der Unterlassende "rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt", § 13 Abs. 1 StGB, also Garant ist. Innerhalb der herkömmlich diskutierten Garantenstellungen ist die aus Ingerenz besonders umstritten.
Hat derjenige, der eine Gefahr für fremde Rechtsgüter geschaffen hat, eine Garantenstellung im Hinblick auf dieses schadensträchtige Geschehen, sodass er gemäß § 13 Abs. 1 StGB für das Unterlassen der Erfolgsabwendung gleich einem Begehungstäter bestraft wird? Welche rechtlichen Anforderungen wären in diesem Fall an das die Garantenstellung begründende Handeln zu stellen? Die regelmäßig diskutierten Alternativen sind, ob nur pflichtwidriges Tun eine Ingerenzgarantenstellung nach sich zieht oder auch rechtmäßiges ("qualifiziert riskantes") Vorverhalten genügt.
Die vorliegende Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass sich das Einstehenmüssen des Ingerenten auf der Grundlage des geltenden Rechts begründen lässt. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Garantenstellung will sie aufzeigen, dass es nicht auf die aus der unsicheren Entscheidungsperspektive ex ante zu treffende Verhaltensbewertung ankommen kann. Vorgeschlagen wird stattdessen eine vermittelnde Lösung, die die Bewertungsgrundlage mit einem Maximum an Objektivität versieht.
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