Bei Einwilligungsunfähigkeit des Betreuten und ohne Vorliegen einer entsprechenden Patientenverfügung entscheidet grundsätzlich der Betreuer ausgerichtet am Wohl des Betroffenen über die Vornahme oder das Unterlassen einer medizinischen Maßnahme. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Einwilligungserteilung durch den Betreuer oder gar die zwangsweise Durchsetzung der eingewilligten Maßnahme gegen den natürlichen Willen des einwilligungsunfähigen Betreuten zulässig wäre.
Einen besonderen Betreuungsbereich stellt die "Sterilisationsangelegenheit" dar. § 1905 BGB enthält eine abschließende Regelung zur Sterilisation dauerhaft einwilligungsunfähiger Erwachsener. Als einzige Norm des Betreuungsrechts enthält sie einen ausdrücklichen Widerspruchsvorbehalt. Es wird dargelegt, aus welchem Grund dieser Vorbehalt unverzichtbar und, selbst wenn bei andersartigen medizinischen Eingriffen jedenfalls eine Einwilligungserteilung des Betreuers gegen den natürlichen Willen des Einwilligungsunfähigen in Betracht käme, an dem normierten Verbot der Zwangssterilisation unbedingt festzuhalten ist.
41.00 € | ||
in stock |